Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Sie soll dem Abgemahnten die Möglichkeit geben zu erklären, dass er die beanstandete Handlung künftig unterlassen wird, um so einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Nach der neuen Regelung des § 12 Abs.1 UWG soll der Berechtigte nunmehr den vermeintlichen Störer vor der Einleitung gerichtlicher Schritte abmahnen.
 
Diese Abmahnung ist keine Voraussetzung dafür, das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Der Kläger, der sofort zu Gericht geht, läuft aber Gefahr, dass der Abgemahnte seinen Verstoß zugibt (sofort anerkennt im Sinne des § 93 ZPO) und der Kläger dann alle Kosten tragen muss.
Außer in diesen Fällen kann der Abmahnende grundsätzlich die angefallenen Kosten vom Abgemahnten ersetzt verlangen. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts.
 
Die Höhe der Abmahnkosten, die geltend gemacht werden können hängt bei einer anwaltlichen Abmahnung von der Höhe des Gegenstandswerts ab. Dessen Höhe richtet sich nach dem sogenannten Angreiferinteresse, d.h. der Beeinträchtigung des Abmahnenden durch den Wettbewerbsverstoß seines Konkurrenten.
 
Die Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale macht allerdings  in der Regel eine relativ preisgünstige Kostenpauschale geltend.
 
Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen wird in der Regel eine Wiederholungsgefahr angenommen. Diese wird nur durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung (siehe dort) beseitigt.
 
Im Internet mehren sich die Fälle, dass eine Abmahnung nur ausgesprochen wird, um die Abmahnkosten kassieren zu können. Eine derartige Abmahnung ist missbräuchlich und darum auch unzulässig. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zu bezahlen.