Eine einstweilige Verfügung (e.V.) ist eine gerichtliche Entscheidung im sogenannten Eilverfahren.
Das bedeutet, dass es in der Regel keine mündliche Verhandlung gibt, sondern das Gericht allein aufgrund des Verfügungsantrags entscheidet. Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung.
Gerade in eiligen Fällen (Fälle des Wettbewerbsrecht sind eigentlich immer eilig) trifft das Gericht Entscheidungen auch ohne Anhörung des Gegners. Dem kann nur dadurch entgangen werden, dass man eine sogenannte Schutzschrift (siehe dort) bei Gericht hinterlegt.
Erforderlich für den Erlass einer e.V. ist ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund.
Verfügungsanspruch ist der Anspruch nach dem materiellen Recht, das heißt etwa der Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Verfügungsgrund ist die Eilbedürftigkeit, das heißt, dass nicht abgewartet werden kann bis in einem sogenannten ordentlichen Verfahren (mit mündlicher Verhandlung, Zeugen usw.) eine Entscheidung getroffen wird, weil dem Verfügungskläger bis dahin erhebliche Nachteile (z.B. ein finanzieller Schaden) drohen.
Eine weitere Besonderheit des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass in diesem nichts bewiesen werden muss. Es genügt die sogenannte „Glaubhaftmachung“.
Im Rahmen dieser einstweiligen Verfügung kann dem Verfügungsbeklagte etwa untersagt werden, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten zu wiederholen. Statt einer Vertragsstrafe kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise 6 Monate Haft ausgesprochen werden.
Wirksam ist die e.V. nur, wenn sie durch den Gerichtsvollzieher oder an den Anwalt des Abgemahnten zugestellt wird.
Normalerweise schließt sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird. In der Praxis ist es allerdings durchaus üblich, die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren als endgültig hinzunehmen und eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben.
Ist die e.V. also erlassen, hat der Beklagte die Wahl, ob er gar nicht reagiert (dann ist es am Verfügungskläger, das Hauptsachverfahren zu betreiben), die Abschlusserklärung abgibt und so das Hauptsacheverfahren vermeidet oder Beschwerde einlegt und eine mündliche Verhandlung erzwingt, bei der er dann angehört wird.
Für den Widerspruch läuft keine Frist. Der Widerspruch ist regelmäßig bei einem Landgericht anzubringen, so dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben ist.
Die Abschlusserklärung sollte spätestens 4 Wochen nach Erhalt der einstweiligen Verfügung abgegeben werden. In der Instanzenrechtsprechung ist diese Frist aber nicht einheitlich, so dass immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Wird diese Frist verpasst, kann der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Abgabe dieser Abschlusserklärung auffordern, wodurch weitere Kosten entstehen.
Wird die Abschlusserklärung nicht abgegeben, ist damit zu rechnen, dass der Abmahnende den Anspruch der einstweiligen Verfügung nunmehr auch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geltend macht. Das verursacht zwar erneut Gerichts- und Anwaltskosten, kann dem Beklagten aber aufgrund der Verfahrensart die Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch erleichtern.