Das Wettbewerbsrecht ist geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die wichtigste Norm ist der § 1 UWG, der die guten Sitten zum Maßstab für das zu billigende Verhalten Gewerbetreibender macht und folgende Aussage trifft:
"Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden."
Nach § 3 UWG gilt:
„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“
Daraus lässt sich dann auch gut die Zielrichtung des UWG ableiten, das im Wesentlichen dreierlei bezweckt:
- den Schutz der Mitbewerber,
- den Schutz von Verbraucherinteressen,
- den Schutz des Allgemeininteresses.
Diese drei Schutzzwecke sind grundsätzlich gleichrangig und stehen selbständig nebeneinander.
Die sogenannte Generalklausel des § 3 UWG wird durch eine Reihe von Beispielen (diese finden sich in § 4 Nr. 1-11 UWG und den §§ 5, 6 und 7 UWG) erläutert. Aus diesen Normen und unter Zuhilfenahme der vielfältigen Fallgestaltungen der entscheidenden Gerichte kann dann entnommen werden, welches Verhalten der Gesetzgeber als wettbewerbswidrig einstuft.
Maßstab für die Auslegung des UWG ist die Frage, welche Maßstäbe für die Auslegung des Gesetzeswortlauts heranzuziehen sind, d.h. wann z.B. eine Werbung irreführend ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98, Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Rdn. 27 und 30) kommt es für die Beurteilung etwa der Irreführungs-Eignung einer Werbung darauf an,
„wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird.“
Das heißt also, dass es für die Frage, ob eine Werbung unsachlich oder irreführend ist, nicht auf das Verständnis einiger unvorsichtiger oder raffinierter Verbraucher ankommt, sondern auf die Auffassung des durchschnittlich informierten, durchschnittlich aufmerksamen und durchschnittlich verständigen Verbrauchers, der zum Kreis der von der konkreten Werbung angesprochenen Verbraucher gehört.
Weiterhin ist von entscheidender Bedeutung, wer Mitbewerber (§ 2 Abs.1 Nr.3 UWG) im Sinne des UWG ist. Nur der Mitbewerber ist anspruchsberechtigt, d.h. nur er kann Rechte, wie etwa das Recht zur Abmahnung, geltend machen.
Maßgebend dafür ist ein sogenanntes „konkretes Wettbewerbsverhältnis“; der Werbende muss sich also auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen.